Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2916 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Er hat somit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 lit. b VKD bestimmt auf CHF 5'500.00 (inkl. Entschädigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung des Sachverständigen G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von CHF 450.00; pag. 1828) zu tragen.