423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'000.00 und Auslagen von CHF 17'316.00, insgesamt bestimmt auf CHF 41’316.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1003 f.), übersteigt zwar den ordentlichen Tarifrahmen gemäss Art. 22 lit. c VKD (in Fällen des Regionalgerichts in Fünferbesetzung: 1'000 bis 20'000 Taxpunkte), erscheint jedoch mit Blick auf die un-