34. Vorbemerkung Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und Diebstahl) befindet die Kammer den Beschuldigten einzig der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig. Diese Änderung ist jedoch lediglich auf die Würdigung des in Ziff. I. 1. der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhaltes als Handlungseinheit zurückzuführen und rechtfertigt daher keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Gleiches gilt für die Entschädigung.