V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005). Da das Verschlechterungsverbot von der Kammer auch im Zivilpunkt zu beachten ist, stellt der von der Vorinstanz angenommene Betrag die obere Grenze der oberinstanzlich möglichen Verurteilung dar. Dieser zugesprochene Betrag erscheint der Kammer mit Blick auf bereits beurteilte Fälle (z.B. SK 2014 267) als angemessen. Die Genugtuung ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen.