Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1073 f.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, sind die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs vorliegend erfüllt.