826). Aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Beschuldigten erscheint letztere sodann kritischer als im Gutachten festgehalten wurde (pag. 1786 Z. 36). Nach Gesagtem ist die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angemessen und indiziert. Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Anordnung der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB zu bestätigen. Der Vollzug der Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 aStGB). VI. Zivilpunkt