Unter Berücksichtigung der vorliegenden Anlasstaten sowie mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung der Rückfallgefahr, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Im Gutachten wurde die Rückfallgefahr zwar insbesondere für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als vorliegend gesehen, jedoch auch für schwere Körperverletzungsdelikte bereits als gering bis moderat eingeschätzt (pag. 826).