61 aStGB ist demnach erforderlich, um Verhaltensänderungen des Beschuldigten bewirken zu können. Schliesslich besteht nach Ansicht der Kammer in casu auch zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Anlasstaten sowie mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung der Rückfallgefahr, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.