Es erscheint geboten, dem Beschuldigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen und ihm damit eine positive Entwicklungsperspektive aufzuzeigen sowie die Fähigkeit zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei, d.h. ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung, sich in der Gesellschaft und im Berufsleben integrieren zu können. Die dem Beschuldigten vom Gutachter zugeschriebene fehlende Therapiemotivation bietet denn auch für die Kammer nicht genügend Grund, die indizierte Massnahme nicht anzuordnen. Eine solche ist nicht untypisch.