Bei einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB steht im Unterschied zum Strafvollzug die zweckgerichtete und individualisierte Betreuung der betroffenen Person im Vordergrund, weshalb die Kammer von ihrer Eignung überzeugt ist. Es erscheint geboten, dem Beschuldigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen und ihm damit eine positive Entwicklungsperspektive aufzuzeigen sowie die Fähigkeit zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei, d.h. ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung, sich in der Gesellschaft und im Berufsleben integrieren zu können.