in der Berufungsverhandlung schlüssig ausgefallen. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Anordnung des unbedingten Strafvollzugs begleitet durch eine ambulante Therapie vorliegend als nicht genügend, um eine Änderung der Lebenssituation und Lebenseinstellung des Beschuldigten herbeizuführen. Beim Beschuldigten wurde eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung diagnostiziert. Bis dato gliederte er sich weder im beruflichen noch im gesellschaftlichen Leben erfolgreich ein (vgl. auch S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1073). Aus den (neusten) Aktenteilen ergeht zudem eine zunehmend heikel werdende Lebenssituation des Beschuldigten.