1789 Z. 24 ff.). Als am Ehesten geeignet erscheine eine psychotherapeutische ambulante Behandlung während des Strafvollzugs nach Art. 63 Abs. 1 StGB. Von den Massnahmen nach Art. 59, Art. 60 und Art. 63 StGB riet er begründet ab (pag. 824, 828; vgl. zum Ganzen S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1073 f.). Die Kammer erachtet das Gutachten als lege artis erstellt und als vollständig. Ebenfalls sind die Ausführungen vom Sachverständigen G.________ in der Berufungsverhandlung schlüssig ausgefallen.