61 StGB führte Facharzt G.________ im Gutachten weiter an, eine solche sei, aufgrund der erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der möglichen Förderung der beruflichen Ausbildung des Beschuldigten in einer stationären Institution, grundsätzlich für den Beschuldigten geeignet (pag. 823, pag. 829). Bedenken führte der Sachverständige G.________ bezüglich der eingeschränkten Therapiebereitschaft bzw. der deutlich ambivalenten Einstellung zu einer künftigen Behandlung sowie des Alters des Beschuldigten an (pag. 823 f., pag. 827, pag. 829, pag. 1789 Z. 24 ff.).