58 Rückfallgefahr, ergänzend führte er, nach Vorhalten der erneuten Straffälligkeit des Beschuldigten, an, die Legalprognose müsste kritischer beurteilt werden als im Gutachten (pag. 822, pag. 826, pag. 1786 Z. 36). Im Gutachten selber führte er aus, es bestünden geeignete Therapien für die festgestellten Störungsbilder und durch erfolgreiche Behandlung könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden (pag. 827). Bezüglich einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB führte Facharzt G._____