1786 Z. 1 ff.) – ist beim Beschuldigten tatzeitaktuell vom Vorliegen einer im Erwachsenenalter fortbestehenden Form der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD.10 F12.1), von impulsiven Persönlichkeitszügen und von einem Sozialisationsdefizit auszugehen; jedoch nicht von einer Persönlichkeitsstörung sowie auch nicht von dissozialen Persönlichkeitsanteilen (pag. 816, pag. 820, pag. 825). Das deliktische Handeln stehe mit den Störungsbildern erkennbar in Zusammenhang (pag. 822, pag. 827, pag. 828). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Facharzt G.__