31. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte war im Zeitpunkt (4. Oktober 2016) der Begehung der Verbrechen (versuchte vorsätzliche Tötung und Diebstahl) noch nicht 25 Jahre alt. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2019 – welches vom Gutachter in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigt wurde (pag. 1786 Z. 1 ff.)