Betreffend die Massnahmenbedürftigkeit werde auf das Gutachten vom 20. September 2019 verwiesen, in welchem zwar von einem Sozialisationsdefizit sowie von einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen, jedoch keine Persönlichkeitsstörung angeführt werde. Dem Beschuldigten solle eine positive Entwicklungsperspektive durch eine Berufsausbildung ermöglicht werden. Auch das aktuelle Alter des Beschuldigten stehe einer solchen Massnahme nicht entgegen. Der Beschuldige sei unreifer, als sein Alter erwarten lasse. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei angezeigt (pag. 1802).