30. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Nach der Verteidigung ist eine Massnahme angesichts des von ihr beantragten geringen Strafmasses nicht gerechtfertigt (pag. 1795). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wird eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB befürwortet. Betreffend die Massnahmenbedürftigkeit werde auf das Gutachten vom 20. September 2019 verwiesen, in welchem zwar von einem Sozialisationsdefizit sowie von einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen, jedoch keine Persönlichkeitsstörung angeführt werde.