1788 Z. 8). Weiter spreche das derzeitige Alter des Beschuldigten eher gegen eine Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB (pag. 1788 Z. 8 und 14 ff.). Anschliessend wurde dem Sachverständigen G.________ der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Dezember 2021 vorgehalten. Diesem ist der Verlauf eines am 24. November 2021 mit dem Beschuldigten durchgeführten Konfrontationsgesprächs sowie die daraus ergehenden Erkenntnisse der Polizei zu entnehmen (pag. 1752): Herr A.________ habe keinen Plan für sein zukünftiges Leben.