Es spreche eher für ein sehr impulshaftes, unüberlegtes, unvorsichtiges, sehr riskantes und aggressives Verhalten. Der Befund der impulsiven Persönlichkeitszüge (u.a. sehr impulsives Handeln, Nichtberücksichtigung der Konsequenzen und verminderte Frustrationstoleranz) werde durch das erneute Delikt im Grundsatz bestätigt (pag. 1787 Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Weiter wiederholte er, dass er eine Massnahme nach Art. 61 StGB, auch wenn grundsätzlich geeignet, im Gutachten aufgrund der fehlenden Motivation des Beschuldigten verneint habe (pag. 1788 Z. 8).