1786 Z. 9 ff.). Die Legalprognose müsste kritischer beurteilt werden als im Gutachten (pag. 1786 Z. 36). Nach Vorhalt des Sachverhalts, welcher zur vorstehenden Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten führte, ergänzte er, das Vorgehaltene interpretiere er nicht als ein schweres Körperverletzungsdelikt, wie das Anlassdelikt eines gewesen sei. Es spreche eher für ein sehr impulshaftes, unüberlegtes, unvorsichtiges, sehr riskantes und aggressives Verhalten.