1786 Z. 1 ff.). Nach Vorhalt der erneuten Straffälligkeit des Beschuldigten ab September 2019 sowie der diesbezüglichen rechtskräftigen Verurteilung vom 18. Oktober 2021 (Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung und Vergehen gegen das Waffengesetz, Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Beschimpfung und Sachbeschädigung; pag. 1764 ff.), führte er an, seine Ausführung zur Rückfallgefahr: «Günstig kann beurteilt werden, dass der Explorand nach dem Anlassdelikt nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung trat.» (pag. 822), treffe so nicht mehr zu (pag. 1786 Z. 9 ff.).