29. Oberinstanzliche Ausführungen des Sachverständigen Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Sachverständige G.________ ergänzend zum Gutachten (pag. 1785 ff.). Er bestätigte das Gutachten unter dem Vorbehalt, er könne den Verlauf der 2 ½ Jahre seit der Erstellung des Gutachtens nicht beurteilen (pag. 1786 Z. 1 ff.).