56 Lebenssituation und Lebenseinstellung des Beschuldigten zu erreichen. Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB erscheine geeigneter. Der Beschuldigte erhalte so Gelegenheit, eine Berufslehre zu absolvieren, was grundlegend für ein selbständiges Leben sei und sein Selbstvertrauen fördere. Die Ausbildung sei ein wichtiges Element, um eine Fehlentwicklung zu korrigieren. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erscheine auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit als angemessen und indiziert.