56 StGB gestützt auf die aus dem Gutachten resultierende Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten aufgrund der erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich gegeben. Die Anordnung einer anderen Massnahme schloss sie aus, da keine schwere psychische Störung oder Sucht beim Beschuldigten bestünden. Die fehlende Motivation seitens des Beschuldigten sei kein Grund, eine indizierte Massnahme nicht anzuordnen. In vielen Fällen müssten Therapeuten vorerst einmal Motivationsarbeit leisten.