(Ortschaft) stützt. Weiter legte sie die psychiatrischen Diagnosen, die Einschätzungen der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr sowie die Ausführungen betreffend die geeignete Therapie und Massnahme der Begutachtung zutreffend dar. Die Vorinstanz erwog sodann, die Voraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB seien mit Blick auf Art. 56 StGB gestützt auf die aus dem Gutachten resultierende Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten aufgrund der erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich gegeben.