28. Erwägungen der Vorinstanz Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Darauf wird vorab verwiesen (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1070 ff.). Die Vorinstanz wies zunächst daraufhin, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung von Seiten des Beschuldigten, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. September 2019 sich lediglich auf ein Gespräch, die vorhandenen Strafakten und eingeholten Akten bei der Sozialberatung AG.________ (Ortschaft) stützt.