Vollzugsziel bei Massnahmen nach Art. 61 aStGB ist die Vermittlung der Fähigkeit, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Dies soll dadurch gekennzeichnet sein, dass primär die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vordergrund steht (Art. 61 Abs. 3 aStGB). Angestrebt werden sollen eine charakterliche und soziale Festigung sowie die Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung und der beruflichen Kenntnisse.