27. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen sowie die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB korrekt dargelegt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1068 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 aStGB erfüllt sind (lit.