25. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Untersuchungshaft ist dabei jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersu- chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen.