Zudem wurde er mit Strafbefehlen vom 20. Juni 2019 und vom 18. Oktober 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland erneut verurteilt. Folglich erscheint eine unbedingte Strafe aufgrund der konkreten Umstände notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit ist dem Beschuldigten kein bedingter Strafvollzug zu gewähren und auch die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.