Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 aStGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 aStGB erfüllt sein.