1066). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse sowie der Lebensumstände des Beschuldigten – er ist arbeitslos (pag. 1751); für sein Alter hochverschuldet (pag. 1759 ff.); wo er sich derzeit aufhält, ist Gegenstand aktueller Abklärungen und dem Gericht unbekannt (pag. 1779) – ist nach Dafürhalten der Kammer ein Tagessatz von CHF 10.00 angemessen. 23.6 Konkretes Strafmass der Geldstrafe Es resultiert somit eine Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 110.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 (BM 19 17934).