Aufgrund der Geltung des Verbots der «reformatio in peius» darf die Kammer nicht über eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen erkennen. Die Einsatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen ist somit angemessen, d.h. ausmachend 6 Tagessätze, für das bereits abgeurteilte SVG-Delikt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu erhöhen. Von dieser Gesamtgeldstrafe von 21 Tagessätzen sind sodann die ausgefällten 10 Tagessätzen aus der Vorstrafe in Abzug zu bringen. Letztlich resultiert eine Geldstrafe in der Höhe von 11 Tagessätzen. 23.5.4 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest (pag. 1066).