53 23.5.3 Zusatzstrafe Wie obenstehend ausgeführt, ist eine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 zu bilden (vgl. E. IV.22.3 und E. IV.23.3 oben). Aufgrund der Geltung des Verbots der «reformatio in peius» darf die Kammer nicht über eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen erkennen.