Da tatbestandsimmanent, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 23.5.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter E. IV.23.5 Täterkomponenten hiervor verwiesen. Vor Berücksichtigung der Zusatzstrafenberechnung resultiert somit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen.