Der Beschuldigte entnahm das Portemonnaie aus der Gesässtasche des bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers. Insgesamt trifft den Beschuldigten betreffend die objektive Tatschwere ein leichtes Verschulden, wofür die Kammer 15 Tagessätze Geldstrafe veranschlagt. Was das subjektive Tatverschulden und insbesondere die Willensrichtung und Beweggründe anbelangt, so handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Da tatbestandsimmanent, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus.