Hinzu kommen die Wiederbeschaffungskosten für Ausweispapiere und Bank- bzw. Postkarten etc. (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1064). Dass der Deliktsbetrag mit CHF 20.00 in casu jedoch so gering ausfiel, ist nicht dem Willen des Beschuldigten, sondern dem Umstand geschuldet, dass im Portemonnaie nicht mehr Bargeld vorhanden gewesen ist. Die Komponente Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien klar straferhöhend aus. Der Beschuldigte entnahm das Portemonnaie aus der Gesässtasche des bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers.