Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag bzw. der Vermögensschaden. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere hält die Kammer in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit der Vorinstanz fest, dass der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 20.00 im untersten Bereich anzusiedeln ist. Hinzu kommen die Wiederbeschaffungskosten für Ausweispapiere und Bank- bzw. Postkarten etc. (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;