S. 47) sehen für einen einfachen Diebstahl mit Deliktswert von CHF 2'000.00 – der Täter behändigt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen – eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 11). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag bzw. der Vermögensschaden.