vgl. E. I.7 oben). Im Gutachten des FPD wurde überdies die Rückfallgefahr, insbesondere für Eigentumsdelikte und/oder Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, bejaht (pag. 822 und pag. 826). Sodann führte der Begutachter in der Berufungsverhandlung, nachdem ihm die erneute Straffälligkeit des Beschuldigten vorgehalten wurde, an, die Legalprognose müsste kritischer beurteilt werden als im Gutachten (pag. 1786 Z. 19 ff.). Einsicht und Reue sowie eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse sind demnach nicht ersichtlich, dies wirkt sich neutral aus.