Aus den oberinstanzlich eingeholten Beweismittel geht schliesslich hervor, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten alles andere als stabilisieren (insb. aus den edierten Akten BM 21 13254; vgl. E. I.7 oben). Straferhöhend ist die zweifache Delinquenz während hängigen Strafverfahrens zu berücksichtigen, insbesondere die letzte Verurteilung des Beschuldigten u.a. wegen Gewaltdelikten und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (oberinstanzlich edierte Akten BM 21 13254; vgl. E. I.7 oben).