Hinzu kommt der am 29. November 2017 und somit über ein Jahr nach dem Vorfall im Rahmen seiner Einvernahmen gegen den Privatkläger gestartete Gegenangriff (vgl. E. II.18.4 oben). Aus den oberinstanzlich eingeholten Beweismittel geht schliesslich hervor, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten alles andere als stabilisieren (insb. aus den edierten Akten BM 21 13254; vgl. E. I.7 oben).