Unter Berücksichtigung sowohl seiner Handlungen direkt nach dem Tatgeschehen – er ging nicht von sich aus zurück an den Tatort, sondern musste durch Q.________ und J.________ dazu «aufgefordert» werden (pag. 127 Z. 96 f., pag. 168 Z. 44 f., pag. 171 Z. 159 f.) – als auch der bis dato fehlenden Entschuldigung macht es den Anschein, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen nicht zu seinen Handlungen steht. Hinzu kommt der am 29. November 2017 und somit über ein Jahr nach dem Vorfall im Rahmen seiner Einvernahmen gegen den Privatkläger gestartete Gegenangriff (vgl. E. II.18.4 oben).