185 Z. 45 f.]). Des Weiteren teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach in der Aussage des Beschuldigten, «Erstens, dass ich dort den grössten Fehler meines Lebens machte, dass ich gar nicht hätte gehen sollen. Es ist wahnsinnig schief gelaufen.» (pag. 719 Z. 20 f.), Reue und Einsicht zu erkennen ist (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1066). Diese Äusserung ist als blosses Lippenbekenntnis zu werten. Unter Berücksichtigung sowohl seiner Handlungen direkt nach dem Tatgeschehen – er ging nicht von sich aus zurück an den Tatort, sondern musste durch Q.