51 teren stritt er, wie von der Vorinstanz festgehalten, nicht nur stets den Fusstritt ab, sondern war auch im Übrigen nicht von Anfang an geständig. Bereits im Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme am 10. Oktober 2016, bei welcher er gänzlich falsche Aussagen tätigte, wusste er, was Gegenstand der Untersuchung war (vgl. insb. seine Aussage: «W.________ hat geschrieben, dass es ihm Leid tue und dass C.________ brutal mit einem Messer beraubt worden sei» [pag. 185 Z. 45 f.]).