Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 175 und N 177; MATHYS, a.a.O., N 334 ff.). Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie anführt, aufgrund des Nachtatverhaltens könne ein Strafabzug gewährt werden (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1066). Der Beschuldigte wurde, wie oben angeführt, bereits während laufendem Verfahren wieder straffällig (vgl. E. IV.23.5.1 hiervor). Im Wei-