Die ADHS wurde jedoch bereits bei der leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. IV.23.4.2 oben). Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd aus. Diese schwache Gewichtung rechtfertigt sich auch angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten. 23.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse.