844 ff.) geboten wurde, nützte er nicht aus und verliess dieses nach knapp 4 Monaten wieder (pag. 852 ff.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Alltagsbewältigung für den Beschuldigten aufgrund seiner Diagnosen einer leichten Form des Asperger-Syndroms oder einer anderen Autismusstörung – welche im vorliegenden Gutachten infolge fehlender Mithilfe des Beschuldigten jedoch nicht bestätigt werden konnten (pag. 817) – sowie ADHS erschwerend darstellt. Die ADHS wurde jedoch bereits bei der leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. IV.23.4.2 oben).