Die Vorinstanz hat sodann die ungünstigen Verhältnisse in Kindheit und Jugend des Beschuldigten als strafmindernd angesehen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte drei Geschwister hat, welche, gestützt auf die vorliegenden Informationen, keine Probleme mit der Integration und den Ortswechsel hatten. Die Kammer anerkennt, dass die Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten als eher schwierig einzuschätzen ist, jedoch gilt es festzuhalten, dass er eine Berufsausbildung zum Koch in AE.________ (Stadt) abschliessen konnte (pag. 717 Z. 1 f.) sowie auch in der Schweiz gearbeitet hat (pag.